Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BELLEVUE Objektvermittlungs und –betreuungs GmbH bezogen auf die Objektbetreuung

1. Allgemeines

Der Abschluss von Verträgen mit der BELLEVUE Objektvermittlungs und -betreuungs GmbH erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages anerkennt. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eventuelle Rechtsnachfolger auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich um ein weiteres Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.

3. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung der im Leistungsverzeichnis 
aufgeführten Leistungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den Verträgen festgehaltenen Leistungen sach- und fachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Standard gewahrt bleibt. Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines gesonderten Auftrages. Der Auftragnehmer stellt das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Personal. Er verpflichtet sich, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass die Erfüllung des Auftrages nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seines Personals, sofern diese nicht auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird. Er stellt erforderlichenfalls Vertretungskräfte, ohne dass für den Auftraggeber Mehrkosten anfallen. Der Auftragnehmer stellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, alle für die Erfüllung der Leistungen, benötigten Maschinen, Geräte und Materialien. Der Auftraggeber stellt für die Ausführung der Leistungen Wasser, elektrische Energie, verschließbare Lagermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragsausführung ganz oder teilweise ein Tochter-, Schwester- oder ein Subunternehmen zu beauftragen. Die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus dem Auftrag/Vertrag gegenüber dem Auftraggeber bleiben bestehen.

5. Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten sind in der Regel von 08:00 bis 17:00 Uhr. Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen Montag bis Freitag erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht.

6. Einweisung

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben. Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichten.

7. Notdienst

Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, sofern vertraglich vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.

8. Winterdienst

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung.

9. Material und Reparaturen

Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird gegebenenfalls, unter Einschaltung von Fachfirmen auf Grund gesonderter Beauftragung tätig.

10. Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen sowie alle notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt.

11. Gewährleistungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen. Sollten an der von uns erbrachten Leistung Mängel festgestellt werden, so hat der Auftraggeber diese umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich, spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, dass eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Wir sind dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Sollten wir dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder sollte die Nachbesserung unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach Setzung einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Kommt der Auftraggeber der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach, entfallen sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel in unserer Leistung.

12. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachten Schäden wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt (für Sachschäden auf 1.000.000,00 € für Personenschäden auf 2.000.000,00 €). Schäden werden nur durch unsere Versicherung geregelt und bezahlt.

13. Vergütungen

Das festgelegte Entgelt bzw. der vereinbarte Stundenverrechnungssatz entspricht dem Stand der Lohnkosten, der gesetzlichen Nebenkosten und der Materialkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Gesetzliche Änderungen werden bei Inkrafttreten unmittelbar in voller Höhe auf die vereinbarten Entgelte umgelegt. Für außerordentliche und unvorhergesehene Arbeiten außerhalb normalen Arbeitszeit wird ein Aufschlag von 25% auf den aktuellen Stundenverrechnungssatz erhoben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung bis spätestens zum 3. Werktag ohne jeden Abzug auf das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. 5,00 EURO, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. 10,00 EURO sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus die zur Eintreibung des überfälligen Rechnungsbetrages durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten in Höhe einer vollen Anwaltsgebühr zzgl. Auslagenpauschale gem. Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu erstatten. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 14 Tagen spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.

14. Übernahme

Jegliche Übernahme von Mitarbeitern des Auftragnehmers in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis, während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehung, durch den Auftraggeber ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht, was den Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder der des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.

15. Gerichtsstand

Die Aufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz Lichtenfels/Bayern. Für alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Lichtenfels/Bayern vereinbart.

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